AGB

Allgemeine Lieferbedingungen der Anqa IT-Security GmbH – Inland (Stand 12/2024)

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen („ALB“) gelten für alle Vertragsbeziehungen (Kauf-, Miet-, Lizenz- und Service-Support-Verträge sowie Verträge über Security Awareness Trainings) zwischen der Anqa IT-Security GmbH („Anqa“) als Lieferantin und/oder Dienstleisterin und ihrem Kunden, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten in ihrer beim jeweiligen Vertragsschluss jeweils aktuellen und auf der Website von Anqa veröffentlichten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge der in Satz 1 genannten Art mit demselben Kunden, ohne dass Anqa in jedem Einzelfall wieder gesondert auf sie hinweisen muss.

1.2 Von diesen ALB abweichende, ihnen entgegenstehende oder sie ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als Anqa ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, selbst dann, wenn Anqa in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Kunden eine Lieferung (Hardwareverkauf und/oder Softwarelieferungen und Supportleistungen) an ihn vorbehaltslos ausführt. Eine Bezugnahme von Anqa auf Dokumente, in denen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder von Dritten verwiesen wird, stellt keine (insbesondere keine ausdrückliche) Zustimmung von Anqa zur Einbeziehung solcher Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag dar.

1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber Anqa abzugeben sind, z.B. eine Mängelanzeige, Rücktrittserklärungen, Fristsetzungen etc., bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB).

2. Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand

2.1 Ein Vertrag kommt durch Zusendung eines Angebots seitens Anqa und dessen Annahme durch den Kunden (Textform i.S.v. § 126b BGB reicht jeweils aus) sowie seitens des Kunden Unterzeichnung und Übersendung des von ihm gewünschten Lizenz- und Service-Support-Vertrags oder Vertrags über Security-Awareness Training sowie des jeweils zusätzlich erforderlichen Auftragsdatenverarbeitungsvertrags binnen einer Frist von drei Tagen nach Zugang des Angebots zustande. Eine in Textform erfolgende Annahme des Angebotes seitens des Kunden ist nur dann entbehrlich, wenn diese nach den Umständen nicht mehr zu erwarten war (beispielsweise durch Beginn der Lieferung seitens Anqa) oder Anqa auf eine solche Erklärung verzichtet hat. In jedem Fall ist aber die Unterzeichnung und Rücksendung des vom Kunden gewünschten Lizenz- und Service-Support-Vertrags oder Vertrags über Security-Awareness-Training (jeweils nebst Auftragsdatenverarbeitungsvertrag) erforderlich. Mit seiner Annahmeerklärung bestätigt der Kunde, dass die im Angebot ausgewiesenen Produktspezifikationen seinen Anforderungen entsprechen.

2.2 Die verbindliche Bestellung gibt zusammen mit dem Lizenz- und Service-Support-Vertrag und diesen ALB den Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Anqa vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich, sofern sich nicht ausdrücklich aus den genannten Vertragsunterlagen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen. Die einem Kunden von Anqa überlassenen Produktbeschreibungen, Unterlagen, Angaben, Dokumentationen oder technischen Daten sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen sowie geringfügige sonstige Abweichungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.3 Anqa bietet Kunden eine Wahl zwischen einer mietweisen Überlassung und dem Erwerb der Network Box Hardware. Im Falle einer mietweisen Überlassung verbleibt die Network Box Hardware im Eigentum von Anqa und muss nach Beendigung des Vertrags unverzüglich zurückgegeben werden. Der Kunde ist vor Rückgabe zur eigenen Datensicherung verpflichtet.

3. Lieferung

3.1 Vereinbarte Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt, dass Anqa selbst rechtzeitig beliefert wird. Im Fall einer ausbleibenden rechtzeitigen Selbstbelieferung von Anqa verlängert sich die mit dem Kunden vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung der Selbstbelieferung. Anqa wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren und ihm unverzüglich einen voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen, sobald dies möglich ist.

3.2 Die Lieferfristen werden bei einem Versendungskauf durch Übergabe an ein Versandunternehmen oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten eingehalten. Als Liefertag gilt der Tag, an dem die Bestellung das Anqa-Lager verlassen hat bzw. – wenn dieser Tag nicht feststellbar ist – der Tag, an dem die Lieferung dem Kunden zur Verfügung gestellt wird.

3.3 Anqa bestimmt die Art der Versendung, es sei denn die Parteien vereinbaren bei Vertragsabschluss etwas anderes. Besondere Versandwünsche des Kunden werden nach Möglichkeit berücksichtigt; dadurch verursachte Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Lieferungen erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges geht beim Versendungskauf mit der Übergabe an den Spediteur oder die sonst mit der Versendung beauftragte Person über. Dies gilt auch, wenn Anqa die Kosten des Versands übernommen hat, den Transport selbst organisiert oder den Versand mit eigenen Fahrzeugen durchführt. Die Lieferung kann von Anqa auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden durch eine Transportversicherung abgesichert werden.

3.4 Bei Wegfall ihrer Bezugsquellen, insbesondere bei einer Einstellung der Belieferung durch die Network Box Corporate Ltd., ist Anqa zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Anqa keine alternativen Bezugsquellen zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird Anqa den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und ihm unverzüglich bereits erhaltene Gegenleistungen zurückerstatten.

3.5 Für einen Lieferverzug gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

3.6 Im Falle eines Annahmeverzugs des Kunden oder aber auf Anforderung des Kunden lagert Anqa die Ware bis zur Beendigung des Annahmeverzugs auf Kosten und Gefahr des Kunden ein. Die Lagerkosten stellt Anqa mit 10,- EUR (zzgl. USt.) pro angefangenen Monat in Rechnung. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des Kaufpreises innerhalb geltender Zahlungsfristen sowie zur Leistung von Aufwendungsersatz und ggf. Schadensersatz bleibt unberührt.

4. Abrechnung

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungsbeträge ohne Abzug innerhalb von acht (8) Tagen nach Zugang der Rechnung zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer ohne Abzug zahlbar.

4.2 Im Falle offener Rechnungen wird Anqa eingehende Zahlungen zur Begleichung der jeweils ältesten Rechnungsposition zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten verwenden, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

4.3 Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnungsmöglichkeit des Kunden besteht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen des Kunden. Das Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist jedoch auch wegen unstreitiger oder rechtskräftiger Forderungen des Kunden ausgeschlossen, wenn diese nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie die Forderung von Anqa, hinsichtlich derer der Kunde das Zurückbehaltungsrecht geltend macht.

4.4.  Aufträge, die eine Miete beinhalten und bei denen die gemietete Network Box nach einem Zeitraum von zwei Monaten nach Versanddatum noch nicht installiert wurde, werden ab diesem Zeitpunkt monatlich in Rechnung gestellt.

5. Eigentumsvorbehalt (nur bei Kauf der Network Box)

5.1 Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen Anqa und dem Kunden behält sich Anqa das Eigentum an der verkauften Ware (Network Box, nachfolgend „Vorbehaltsware“) vor.

5.2 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung von dem Kunden weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Ist die Vorbehaltsware zur gewerblichen Weiterveräußerung durch den Kunden bestimmt, darf der Kunde sie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an seine Abnehmer weiterveräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Für den Fall dieser Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt alle ihm gegen seine Abnehmer als Gegenleistung für die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zukünftig zustehenden Ansprüche einschließlich aller Nebenansprüche in vollem Umfang zur Sicherheit ab; Anqa nimmt diese Abtretung an. Anqa ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Anqa abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Anqa nicht ordnungsgemäß nachkommt. Anqa darf die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einziehen, wenn der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Vorbehaltsware im Verzug ist, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt worden ist oder ein sonstiger Mangel in der Leistungsfähigkeit vorliegt, aus dem Anqa eine Gefährdung der Verwirklichung ihrer Ansprüche ableiten kann. In diesen Fällen kann Anqa auch verlangen, dass der Kunde Anqa die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (dritten Abnehmern) die Abtretung mitteilt.

5.3 Wird die Vorbehaltsware nicht weiterveräußert, ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware für Anqa sorgfältig zu verwahren. Bis zur vollständigen Bezahlung der Vorbehaltsware ist diese auf Kosten des Kunden in einem üblichen Rahmen gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Ansprüche aus Versicherungsverträgen tritt der Kunde bis zur vollständigen Bezahlung der Vorbehaltsware an Anqa ab.

5.4 Für den Fall, dass eine Verbindung oder untrennbare Vermischung (§ 947 ff. BGB) der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Anqa gehörenden Sachen in einer Weise erfolgen sollte, dass eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Kunde anteilig im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen das Miteigentum an der neuen Sache an Anqa überträgt und dieses für Anqa verwahrt. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall bereits mit diesem Vertrag eine Übertragung des Miteigentumsanteils.

5.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Allein- bzw. Miteigentum von Anqa hinweisen und Anqa hierüber unverzüglich informieren, um Anqa die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Anqa die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde, soweit er den Zugriff des Dritten auf die Vorbehaltsware zu vertreten hat.

5.6 Nach Beendigung des Vertrages besteht die Möglichkeit, die gekaufte Network Box-Hardware zur kostenlosen datenschutzgerechten Löschung der darauf gespeicherten Daten an Anqa zu übersenden. Die Hin- und Rücksendekosten trägt der Kunde.

6. Lieferumfang, Sorgfaltspflichten

6.1 Soweit sich aus den Lizenz- und Service-Support-Verträgen nichts anderes ergibt, ergibt sich die Beschaffenheit der Lieferung ausschließlich aus dem Angebot und den dazu erfolgten Spezifikationen und Erläuterungen von Anqa.

6.2 Der Kunde wird bei einem Kauf der Network Box offensichtliche Mängel unverzüglich nach Lieferung und solche Mängel, die erst bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware feststellbar sind, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erhalt der Ware in Textform (§ 126b BGB) gegenüber Anqa unter genauer Bezeichnung des Mangels anzeigen. Für verdeckte Mängel gilt § 377 Abs. 3 HGB. Unterlässt der Kunde eine fristgemäße Mängelanzeige, gilt die Lieferung als genehmigt.

6.3 Im Falle einer Miete der Network Box nimmt der Kunde die Ware als vertragsgemäß an. Das Recht des Kunden auf Schadensersatz wegen anfänglicher Mängel gemäß § 536a BGB wird abbedungen; dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Anqa. Die Rechte des Kunden auf Mängelbeseitigung bleiben unberührt.

6.4 Der Kunde ist darüber informiert, dass die Network Box stets von einer kundenindividuellen Konfiguration abhängig ist. Eine Weitergabe der Network Box an Dritte – einschließlich von Gruppenunternehmen des Kunden – bedarf daher stets der vorherigen Zustimmung von Anqa.

7. Mängelgewährleistung

7.1 Im Fall eines Kaufs der Network Box durch den Kunden gelten für etwaige Mängel an der Hard- und/oder Software folgende Regelungen:

Anqa hat zunächst das Recht, nach Wahl von Anqa entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Kunden eine mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung). Der Kunde räumt Anqa dafür die für die Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit ein und übergibt Anqa die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken und zwecks Mangelbeseitigung.
Im Falle einer Ersatzlieferung durch Anqa wird der Kunde die mangelhafte Ware an Anqa zurückgeben; diese in das Eigentum von Anqa über.
Für die Mangelbeseitigung gelten die Regelungen zur „Fehlerbehebung der Network Box“ im Lizenz- und Service-Support-Vertrag zwischen Anqa und dem Kunden.
Anqa erhält zwei Nacherfüllungsversuche. Nur wenn die Nacherfüllung fehlschlagen oder von Anqa verweigert werden sollte, kann der Kunde weitergehende gesetzliche Mängelgewährleistungsansprüche geltend machen.
Stellt sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, trägt der Kunde die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen von Anqa (insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten), es sei denn, der Kunde hat das unberechtigte Mängelbeseitigungsverlangen nicht zu vertreten.
Wegen eines unerheblichen Mangels besteht kein Rücktrittsrecht des Kunden.
Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln gelten die Regelungen in Ziffer 8.

7.2 Im Fall einer Miete der Network Box durch den Kunden gelten für etwaige Sachmängel daran folgende Regelungen:

Während der Mietdauer auftretende Mängel wird der Kunde Anqa unverzüglich anzeigen. Unterlässt der Kunde schuldhaft diese Anzeige und entsteht dadurch ein Schaden an der gelieferten Ware, ist der Kunde gegenüber Anqa zum Schadensersatz verpflichtet.
Für die Mängelbeseitigung gelten die Regelungen zur „Fehlerbehebung der Network Box“ im Lizenz- und Service-Support-Vertrag zwischen Anqa und dem Kunden.
Ein Verzug bei der Mängelbeseitigung ist nicht gegeben, wenn Anqa innerhalb der in dem Lizenz- und Service-Support-Vertrag genannten Fristen reagiert.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln gelten die Regelungen in Ziffer 8.

8. Haftungsausschlüsse und -begrenzungen, höhere Gewalt

8.1 Anqa haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht für Schäden und Aufwendungen des Kunden, die aufgrund leichter Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, Organen, Angestellten, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen, Lieferanten oder Nachunternehmern von Anqa verursacht wurden. Außerdem haftet Anga nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden einschließlich entgangenen Gewinns. Die Haftungsausschlüsse gemäß dieser Ziffer 8.1 gelten jedoch nicht für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).

8.2 Im Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht i.S.v. Ziffer 8.1 ist die Haftung von Anqa für sämtliche vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schäden und Aufwendungen, einschließlich entgangenen Gewinns, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gemäß Ziffern 8.1 und 8.2 gelten nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln gelten die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen außerdem nicht, soweit Anqa den Mangel arglistig verschwiegen oder gegen eine von ihr etwaig übernommene Beschaffenheitsgarantie verstoßen hat.

8.4 Die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gemäß den Regelungen in Ziffern 8.1 bis 8.3 gelten entsprechend auch für Ansprüche des Kunden gegen gesetzliche Vertreter, Organe, Angestellte, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen, Lieferanten und Nachunternehmer von Anqa.

8.4 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden keine Dritten in die Schutzwirkung des Vertrags zwischen Anqa und dem Kunden einbezogen. Anqa haftet demgemäß nicht aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag gegenüber Dritten, die nicht selbst Vertragspartei sind.

8.5 Eine Haftung von Anqa für höhere Gewalt, d.h. Ereignisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von Anqa liegen (z.B. Krieg, Revolten, (terroristischer) Anschlag, Epidemien, Naturkatastrophen oder Streik) und die Anqa an der vertragsgemäßen Leistungserbringung hindern, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Im Falle höherer Gewalt wird Anqa für die Dauer der Höheren Gewalt von ihrer davon betroffenen Leistungsverpflichtung frei. Die Frist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen von Anqa wird um die Dauer der durch die höhere Gewalt verursachten Unterbrechung verlängert. Dauert die höhere Gewalt voraussichtlich länger als drei Monate an, kann jede Partei den Vertrag kündigen.

9. Verjährung, Garantien

9.1 Mängelansprüche bei Kaufverträgen verjähren im Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, dass Anqa den Mangel arglistig verschwiegen oder gegen eine von ihr etwaig übernommene Beschaffenheitsgarantie verstoßen hat. Im Übrigen beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für andere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche gegen Anqa zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Verjährungsfristen entgegenstehen.
9.2 Die Verjährungserleichterungen gemäß Ziffer 9.1 gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für Ansprüche wegen Verletzung von Kardinalpflichten im Sinne von Ziffer 8.1. In allen vorgenannten Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.3 Die Regelungen in Ziffern 9.1 und 9.2 gelten entsprechend auch für Ansprüche des Kunden gegen gesetzliche Vertreter, Organe, Angestellte, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen, Lieferanten und Nachunternehmer von Anqa.

9.4 Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform und ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt und ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet ist.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Rechtsfolgen bei teilweiser Unwirksamkeit

10.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen Anqa und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der kollisionsrechtlichen Vorschriften.

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Köln. Anqa ist jedoch alternativ berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

10.3 Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags, in den sie einbezogen sind, davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung in diesem Fall durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.