AGB

Allgemeine Lieferbedingungen der Anqa IT-Security GmbH – Inland (Stand 01/2021)

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen („ALB“) gelten für alle Lieferbeziehungen (Kauf-, Miet- und Service-Support-Verträge) zwischen der Anqa IT-Security GmbH („Anqa“) als Lieferantin und ihrem Kunden, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung der Network Box mit den bestellten Zusatzleistungen („Vertragsprodukt“) mit demselben Kunden, ohne dass Anqa in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.2 Diese ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Anqa ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, selbst dann, wenn Anqa in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Kunden eine Lieferung (Hardwareverkauf und/oder Softwarelieferungen und Supportleistungen) an ihn vorbehaltslos ausführt.
1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber Anqa abzugeben sind, z.B. eine Mängelanzeige, Rücktrittserklärungen, Fristsetzungen etc., bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Vertragsabschluss

2.1 Ein Vertrag kommt durch Zusendung eines schriftlichen (E-Mail oder Telefax ausreichend) Angebots seitens Anqa und schriftlicher Annahme des Kunden (E-Mail oder Telefax ausreichend) sowie Unterzeichnung und Übersendung des vom Kunden gewünschten Lizenz- und Service-Support-Vertrages binnen einer Frist von drei Tagen nach Zugang des Angebots zustande. Eine schriftliche Annahme des Angebotes seitens des Kunden ist nur dann entbehrlich, wenn diese nach den Umständen nicht mehr zu erwarten war (beispielsweise durch Beginn der Lieferung) oder Anqa auf eine solche Erklärung verzichtet hat. In jedem Fall ist aber die Unterzeichnung und Rücksendung des vom Kunden gewünschten Lizenzvertrages- und Service-Support-Vertrags  erforderlich.
Mit der Annahmeerklärung bestätigt der Kunde, dass die im Angebot ausgewiesenen Produktspezifikationen mit ihm besprochen wurden und diese den Kundenanforderungen entsprechen.
2.2 Die verbindliche Bestellung gibt zusammen mit dem Lizenz- und Service-Support-Vertrag und diesen ALB den Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Anqa vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich, sofern sich nicht ausdrücklich aus den genannten Vertragsunterlagen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.
2.3 Die einem Kunden von Anqa überlassenen Produktbeschreibungen, Unterlagen, Angaben, Dokumentationen oder technische Daten sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen sowie geringfügige sonstige Abweichungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3. Lieferung

3.1 Sofern nicht ein fester Liefertermin individuell vereinbart wird, wird Anqa die Lieferung so rasch wie möglich durchführen. Sofern Anqa eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die Anqa nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, z.B. wegen einer Nichtverfügbarkeit der Leistung, wird Anqa den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen.
3.2 Die Lieferfristen werden bei einer Versendung durch Übergabe an ein Versandunternehmen oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten eingehalten. Als Liefertag gilt der Tag, an dem die Bestellung das Anqa-Lager verlassen hat bzw. – wenn dieser Tag nicht feststellbar ist – der Tag, an dem die Lieferung dem Kunden zur Verfügung gestellt wird.
3.3 Anqa bestimmt die Art der Versendung, es sei denn die Parteien vereinbaren bei Vertragsabschluss etwas anderes. Besondere Versandwünsche des Kunden werden nach Möglichkeit berücksichtigt; dadurch verursachte Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
3.4 Bei Wegfall ihrer Bezugsquellen, insbesondere bei einem Einstellen der Lieferung durch die Network Box Corporate Ltd. ist Anqa nicht verpflichtet, sich bei fremden Lieferanten einzudecken. In diesem Fall wird Anqa die noch verfügbaren Liefermengen unter Berücksichtigung anderer bestehender Lieferverpflichtungen verteilen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
3.5 Für einen Lieferverzug gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.
3.6 Nach Beendigung des Vertrages besteht die Möglichkeit, die gekaufte Network Box Hardware zur kostenlosen datenschutzgerechten Löschung der darauf gespeicherten Daten an Anqa zu übersenden.

4. Abrechnung

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungsbeträge ohne Abzug innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer ohne Abzug zahlbar. Die Parteien werden auch bei Mietverträgen in der Regel eine Einmalzahlung vereinbaren.
4.2 Im Falle offener Rechnungen wird Anqa Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposition zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten verwenden und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
4.3 Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnungsmöglichkeit des Kunden besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
4.4. Aufträge, die eine Miete beinhalten und nach einem Zeitraum von zwei Monaten nach Versanddatum nicht installiert wurden, werden ab diesem Zeitpunkt monatlich in Rechnung gestellt. 

5. Eigentumsvorbehalt (nur bei Kaufverträgen)

5.1 Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen Anqa und einem Kunden behält sich Anqa das Eigentum an der verkauften Ware (Network Box, nachfolgend „Vorbehaltsware“) vor.
5.2 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Ist die Vorbehaltsware zur gewerblichen Weiterveräußerung durch den Kunden bestimmt, darf der Kunde sie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an seine Abnehmer weiterveräußern. In diesem Fall tritt der Kunde bereits jetzt alle ihm gegen seine Abnehmer als Gegenleistung für die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zukünftig zustehenden Ansprüche einschließlich aller Nebenansprüche zur Sicherheit ab; Anqa nimmt diese Abtretung an. Anqa darf die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einziehen, wenn der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Vorbehaltsware im Verzug ist, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist oder ein sonstiger Mangel in der Leistungsfähigkeit vorliegt, aus dem Anqa eine Gefährdung der Verwirklichung ihrer Ansprüche ableiten kann. In diesen Fällen kann Anqa auch verlangen, dass der Kunde Anqa die abgetretenen Forderungen und deren Abnehmern bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (dritten Abnehmern) die Abtretung mitteilt.
5.3 Wird die Vorbehaltsware nicht weiterveräußert, ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware für Anqa sorgfältig zu verwahren, im erforderlichen Umfang auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren, sofern in den Service-Support-Verträgen nichts anderes vereinbart wurde. Bis zur vollständigen Bezahlung der Vorbehaltsware ist diese auf Kosten des Kunden in einem üblichen Rahmen gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Ansprüche aus Versicherungsverträgen tritt der Kunde bis zur vollständigen Bezahlung der Vorbehaltsware an Anqa ab.
5.4 Für den Fall, dass eine Verbindung oder untrennbare Vermischung (§ 947 ff. BGB) der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Anqa gehörenden Sachen in einer Weisen erfolgen sollte, dass eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Kunde anteilig im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen das Miteigentum an der neuen Sache an Anqa überträgt und dieses für Anqa verwahrt. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall bereits mit diesem Vertrag eine Übertragung des Miteigentumsanteils.

6. Lieferumfang, Sorgfaltspflichten

6.1 Soweit sich aus den Lizenz und Service-Support-Verträgen nichts anderes ergibt, ergibt sich die Beschaffenheit der Lieferung ausschließlich aus dem Angebot und den dazu erfolgten Spezifikationen und Erläuterungen von Anqa.
6.2 Der Kunde wird offensichtliche Mängel unverzüglich nach Lieferung und solche Mängel, die erst bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware feststellbar sind, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich (E-Mail oder Telefax ausreichend) gegenüber Anqa unter genauer Bezeichnung des Mangels anzeigen. Für verdeckte Mängel gilt § 377 Abs. 3 HGB. Unterlässt der Kunde eine fristgemäße Mängelanzeige, gilt die Lieferung als genehmigt.
6.3 Im Falle eines Mietvertrags nimmt der Kunde die Ware als vertragsgemäß an. Das Recht auf Schadensersatz wegen anfänglicher Mängel gem. § 536a BGB wird abbedungen. Die Rechte des Kunden auf Mängelbeseitigung bleiben hiervon unberührt.
6.3 Der Kunde wird die Ware nur mit Zustimmung von Anqa Dritten überlassen.

7. Mängelansprüche

7.1 Bei Kaufverträgen: Ist die Lieferung mangelhaft, hat der Kunde die in den Lizenz- und Service-Support-Verträgen wiedergegebenen Ansprüche. Für den Fall, dass diese eine Lücke enthalten, gilt folgendes:
• Anqa hat zunächst das Recht, nach Wahl von Anqa entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Kunden eine mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung). Der Kunde räumt Anqa dafür die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit ein und übergibt die beanstandete Lieferung zu Prüfungszwecken.
• Stellt sich bei einer Prüfung heraus, dass sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt herausstellt, trägt der Kunde die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen von Anqa, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten.
• Im Falle einer Ersatzlieferung durch Anqa wird der Kunde die mangelhafte Sache an Anqa zurückgeben.
• Anqa erhält zwei Nacherfüllungsversuche. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder für Anqa unzumutbar sein, kann der Kunde entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung der vereinbarten Verfügung verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
7.2 Bei Mietverträgen: Während der Mietdauer auftretende Mängel wird der Kunde Anqa unverzüglich anzeigen. Ansprüche des Kunden auf Mietminderung bestimmen sich nach den Regelungen im Lizenz- und Service-Support-Vertrag.  Für den Fall, dass dieser eine Lücke aufweist, gilt folgendes:
• Unterlässt der Kunde die vorgesehene Anzeige und entsteht dadurch ein Schaden an der gelieferten Ware, ist der Kunde gegenüber Anqa zum Schadensersatz verpflichtet.
• Ein Verzug bei der Mängelbeseitigung ist nicht gegeben, wenn Anqa innerhalb der in dem Lizenz- und Service-Support-Vertrag genannten Fristen reagiert. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass auch das Recht auf eigene Mängelbeseitigung ausgeschlossen ist.

8. Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

8.1 Im Falle von Schäden hat der Kunde die in den Lizenz- und Service-Support-Verträgen wiedergegebenen Ansprüche. Für den Fall, dass diese eine Lücke enthalten, gilt folgendes:
• Anqa haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht für Schäden des Kunden, die aufgrund leichter Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, Angestellten, Erfüllungsgehilfen oder Organen von Anqa verursacht wurden. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Ferner gilt der Haftungsausschluss auch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
• Sofern Anqa dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist die Haftung von Anqa für sämtliche vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schäden, einschließlich eines entgangenen Gewinns und Aufwendungsersatzansprüche ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.2 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
8.3 Die hier geregelten Haftungsbegrenzungen gelten entsprechend auch für Ansprüche des Kunden gegen gesetzliche Vertreter, Angestellte, Mitarbeiter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen oder Organe von Anqa aus demselben Haftungsgrund.
8.4 Die Haftung für höhere Gewalt ist in jedem Fall ausgeschlossen.

9. Verjährung, Garantien

9.1 Mängelansprüche bei Kaufverträgen verjähren im Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Übrigen beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für andere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche gegen Anqa zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Verjährungsfristen entgegenstehen oder wenn die Parteien in der verbindlichen Bestellung oder in den Lizenz- und Service-Support-Verträgen eine anderweitige Regelung vereinbart haben.
9.2 Beschaffenheitsangaben werden nur dann zu einer Garantieerklärung, wenn dies schriftlich bestätigt sowie die Dauer und der räumliche Geltungsbereich der Garantie fixiert wird.

10. Laufzeit und Kündigung (nur Mietverträge)

10.1 Die Grundlaufzeit beträgt jeweils einen Monat und verlängert sich automatisch um einen weiteren Monat, sofern der Kunde nicht zum 15. eines jeden Monats ordentlich kündigt.
10.2 Jeder Partei bleibt das Recht vorbehalten, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Für Anqa liegt ein Grund zur fristlosen Kündigung jedenfalls vor, wenn monatliche Zahlungen vereinbart wurden und der Kunde in wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Terminen die vereinbarte Miete nicht entrichtet oder in einem längeren Zeitraum insgesamt Anqa einen Betrag schuldet, der mehr als zwei Monatsmieten entspricht. In allen anderen Fällen wird Anqa den Kunden zunächst eine Frist zur Behebung einer Vertragsverletzung setzen. Bleibt diese ohne Erfolg oder steht schon von vornherein fest, dass die Abmahnung ohne Erfolg bleiben wird, ist Anqa ebenfalls zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtigt. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund durch Anqa haftet der Kunde für einen etwaigen Mietausfall; eine Verpflichtung von Anqa zur (anteiligen) Rückzahlung der Einmalzahlung besteht nicht.
10.3 Nach Ablauf des Mietverhältnisses wird der Kunde die Ware unverzüglich auf eigene Kosten an Anqa zurücksenden.
10.4 Im Falle einer Kündigung des Mietvertrags durch Anqa ist § 545 BGB abbedungen.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform

11.1 Änderungen oder Abweichungen von diesen ALB bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Anqa. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Regelung.
11.2 Für diese ALB sind alle Rechtsbeziehungen zwischen Anqa und einem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Bezugnahme auf Vorschriften zum internationalen Privatrecht.
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand aus dem Vertragsverhältnis und für alle sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Köln. Anqa ist jedoch alternativ berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.